AGB

phil-vision GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Version 1.0.5, 23.09.2021)


I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmer:innen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen der Besteller:innen erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den Besteller:innen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit den Käufer:innen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.


III. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung den Besteller:innen überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu den Besteller:innen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot der Besteller:innen nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

IV. Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

V. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind die Besteller:innen nur insoweit befugt, als ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Besteller:innen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommen die Besteller:innen in Annahmeverzug oder verletzen sie schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüchebleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf die Besteller:innen über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte der Besteller:innen wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

VII. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch der Besteller:innen an diese versandt, so geht mit der Absendung an die Besteller:innen, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf die Besteller:innen über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn die Besteller:innen sich vertragswidrig verhalten.
2. Die Besteller:innen sind verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf sie übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.Insbesondere sind sie verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, haben die Besteller:innen diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, haben uns die Besteller:innen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit Dritte nicht in der Lage sind, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haften die Besteller:innen für den uns entstandenen Ausfall.
3. Die Besteller:innen sind zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber den Abnehmer:innen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware treten die Besteller:innen schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Besteller:innen bleiben zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange die Besteller:innen ihren Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommen, nicht in Zahlungsverzug sind und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch die Besteller:innen erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht der Besteller:innen an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache der Besteller:innen als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass die Besteller:innen uns anteilmäßig Miteigentum übertragen und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahren. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen die Besteller:innen treten die Besteller:innen auch solche Forderungen an uns ab, die ihnen durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen der Besteller:innen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte der Besteller:innen setzen voraus, dass diese ihren nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Bei der Überlassung von Software erstreckt sich die Untersuchungspflicht insbesondere auf die Vollständigkeit der gelieferten Datenträger und Dokumentationen sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Softwarefunktionen.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unseren Besteller:innen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Verwender:innen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
Soweit das Gesetz gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
3. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, können die Besteller:innen – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von den Besteller:innen oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche der Besteller:innen wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung der Besteller:innen verbracht worden ist.
7. Rückgriffsansprüche der Besteller:innen gegen uns bestehen nur insoweit, als die Besteller:innen mit ihren Abnehmer:innen keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches der Besteller:innen gegen die Lieferant:innen gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

X. Softwarelizensierung
Softwarelizenzen werden von den Besteller:innen grundsätzlich als urheberrechtlich schutzfähig anerkannt.
1. Nutzungsumfang
Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf dem PC oder Netzwerk, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Änderungen, Erweiterungen oder sonstige Eingriffe jedweder Art sind nicht gestattet.
2. Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
Die Kund:innen dürfen die gelieferte Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus können die Kund:innen eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Sicherungskopien sind nur in der zwingend erforderlichen Anzahl herzustellen und dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden. Die betreffenden Datenträger sind zudem entsprechend zu kennzeichnen. Weitere Vervielfältigungen dürfen die Kund:innen nicht anfertigen. Soweit die Kund:innen eine Netzwerklizenz erworben haben, ist ein zeitgleicher Zugriff von Nutzer:innen nur in Höhe der Anzahl der erworbenen Lizenzen zulässig.
3. Weitergabe an Dritte
Die Kund:innen dürfen die Software und die zur Verfügung gestellten Dokumentationen keinen Dritten zugänglich machen oder für Zwecke Dritter Software oder Teile davon nutzen oder Dritten Einblick in die Unterlagen geben. Weitere Rechte an der Software werden den Kund:innen nicht übertragen.
4. Vertragsstrafen
Bei einem Verstoß gegen die Lizenzbedingungen ist pro Verstoß von den Kund:innen eine Konventionalstrafe in Höhe von 25.000,00 EURO zu zahlen.

XI. Haftung
1. Haftung allgemein
Die phil-vision GmbH haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund –
1) für Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zurückzuführen sind,

2) soweit leichte Fahrlässigkeit vorliegt von gesetzlichen Vertreter:innen und/oder Erfüllungsgehilf:innen bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten) vorliegt sowie
3) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der phil-vision GmbH oder einer gesetzlichen Vertreter:in und/oder Erfüllungsgehilf:in der phil-vision GmbH beruhen oder
4) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und arglistiger Täuschung.
2. Haftung bei leichter Fahrlässigkeit, Haftungsbeschränkung
Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten aufgrund leicht fahrlässigen Handelns beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden. Darüber hinaus wird die Haftung der phil-vision GmbH für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
3. Haftungsausschluss
In allen übrigen Fällen ist die Haftung der phil-vision GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmer:innen, Vertreter:innen und Erfüllungsgehilf:innen der phil-vision GmbH.
Soweit Software, die die phil-vision GmbH herstellt oder lizensiert, Fehler aufweisen, die nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsabschlusses unvermeidbar waren und phil-vision GmbH dies in geeigneter Weise nachweisen kann, entfallen alle Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung.

XII. Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Im Falle, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.
Ihr Recht auf den Schutz persönlicher Daten ist uns wichtig. Bitte finden sie unsere Erklärungen zum Datenschutz unter: https://www.phil-vision.com/de/datenschutz
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